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Steuerliche Behandlung des pauschalierten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit in der EU-Beobachtermission EUMM in Georgien
Zur steuerlichen Behandlung des vom Auswärtigen Amt gewährten pauschalierten Aufwendungsersatzes an eine Person, die eine Tätigkeit in der EU-Beobachtermission EUMM in Georgien ausübt (künftig: Experte), wird nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:
Die vom Auswärtigen Amt aus einer öffentlichen Kasse für die Tätigkeit des Experten als pauschalierter Aufwendungsersatz gewährten Zahlungen können nach dem sog. Kassenstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Georgien) nur in Deutschland besteuert werden.
Der Experte unterliegt bezüglich seiner Tätigkeit den Weisungen des Leiters der Mission „EUMM Georgia”. Die fehlende (Tätigkeits-)Vergütung und soziale Absicherung des Experten durch „EUMM Georgia” wird von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, übernommen. In Ermangelung einer Weisungsgebundenheit sowie der fehlenden organisatorischen Eingliederung und Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung oder Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, kann vorliegend nicht vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Experten und dem Auswärtigen ...