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Thüringer FG Urteil v. - IV 368/06

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 4

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG für ein nicht ausschließlich der Straßenreinigung dienendes Fahrzeug

Leitsatz

1. Die Fahrzeuge eines im Bereich der Landschaftspflege und des Umweltdienstes tätigen Betriebes werden nicht ausschließlich zur Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG eingesetzt, wenn die in den als Kastenwagen universell verwendbaren Fahrzeugen befindlichen Reinigungsgeräte jederzeit entnommen werden können, monatlich wenige Reinigungen durchgeführt werden und die Fahrzeugführer mit den Fahrzeugen ihre Fahrten zwischen Wohnung und den übrigen betrieblichen Arbeitsstätten bestreiten. Dem steht eine 24-stündige Präsenzpflicht der Fahrzeuge nicht entgegen.

2. Die neben der ausschließlichen Verwendung gem. § 3 Nr. 4 KraftStG zu fordernde Erkennbarkeit der Zweckbestimmung der Fahrzeuge zur Straßenreinigung ist mit der Aufschrift „ÖKO-MOBIL” und „Umweltdienst” nicht zu erreichen. Diese Aufmachung deutet auf ein Sonder- bzw. Entsorgungsfahrzeug, nicht aber auf ein Straßenreinigungsfahrzeug hin.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 185 Nr. 3
LAAAD-97133

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