Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort; typisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme
Leitsatz
1. Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom , VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8 und vom , VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN) .
2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; , GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; , NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; , NJW 2006, 3008 Rn. 13; , NJW 2008, 2122 Rn. 19; , JurBüro 2010, 369 unter [III] b und , juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an , aaO) .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2012 S. 695 Nr. 11 AAAAD-97222