(Elterngeld - Berechnung - zwölfmonatiger Bemessungszeitraum - Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG - nachteilige Auswirkung der Verschiebung auf die Leistungshöhe - Einschränkung der Anwendung des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG im Wege einer teleologische Reduktion - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - verfahrensfehlerhafte Revisionszulassung - Bindungswirkung)
Leitsatz
1. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasst auch bei Nichtberücksichtigung bestimmter Kalendermonate vor dem Monat der Geburt stets zwölf Kalendermonate.
2. § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG idF vom , wonach unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Kalendermonate vor dem Monat der Geburt bei der Bestimmung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums für das Elterngeld unberücksichtigt bleiben, ist nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des berechtigten Elternteils anzuwenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2011:180811UB10EG710R0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 39/2011 S. 3264 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2012 S. 208 QAAAD-97260