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BSG Beschluss v. - GS 2/10

Gesetze: § 52 SGB 1, § 39 SGB 10

Regelung einer einseitigen ausgeführten Verrechnung durch Verwaltungsakt

Leitsatz

Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten ausgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB 1 durch Verwaltungsakt regeln.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:310811BGS2100

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 468 Nr. 9
AAAAD-97261

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