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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1848/11

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG Art. 19 Abs. 4BVerfGG § 25 Abs. 3ErbStGErbStRG 2009FGO § 133aFGO § 51FGO § 69 Abs. 3

Pauschale Rüge der Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer rechtfertigt keine Aussetzung der Vollziehung; gesetzlicher Richter im Anhörungsrügeverfahren über Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs

Leitsatz

1. Dass der einstweilige Rechtsschutz gegen Bescheide nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in der Fassung des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG -, BGBl I S. 3018) versagt wurde, sofern der Antrag lediglich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ob ein als befangen abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf, wurde von obersten Bundesgerichten uneinheitlich entschieden, so dass eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden insoweit ernsthaft in Betracht kommt.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
CAAAD-97269

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