Ernsthaftes Bemühen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar
Leitsatz
Das ernsthafte Bemühen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten Gespräche geführt worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 232 Nr. 2 EStB 2012 S. 134 Nr. 4 HAAAD-97571