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BFH Urteil v. - III R 78/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3, AO § 227, MuSchG § 3 Abs. 2

Meldung als Arbeitsuchender auch bei einer nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle; Billigkeitserlass bei Rückforderung von Kindergeld

Leitsatz

1. Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei einer nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle - z.B. einer ARGE - erfolgen.
Neben der Bescheinigung der Meldung als Arbeitsuchender durch die Agentur für Arbeit dient auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender.
2. Entscheidet das Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist es auch bei ungekürztem Bezug von ALG II nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
3. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann gerechtfertigt sein, wenn zurückgefordertes Kindergeld bei der Berechnung der Höhe des ALG II als Einkommen des Kindergeldberechtigten angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zu seinen Gunsten nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich erscheint.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 204 Nr. 2
StBW 2012 S. 67 Nr. 2
RAAAD-97572

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