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BMF - IV A 7 - O 2200/09/10009 : 001 BStBl 2011 I S. 1063

Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – ;Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –

Bezug:

Aufgrund § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom (BGBl I S. 139), die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl I S. 2131) geändert worden ist, § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom (BGBl I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (AO II/2011 zu TOP 10; AutomSt/O II/2011 zu TOP O 5) werden die folgenden Regelungen getroffen.

1. Anwendungsbereich

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Nicht geregelt werden

  • die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z. B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung,

  • die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z. B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz),

  • die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und

  • sonstige explizit ausgenommene Übermit...

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