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BGH Urteil v. - I ZR 17/10

Gesetze: § 312b Abs 3 Nr 5 BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312d Abs 4 Nr 3 BGB, § 491 Abs 2 Nr 1 BGB, § 505 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB, § 505 Abs 1 S 2 BGB, § 505 Abs 1 S 3 BGB, Art 246 § 1 Abs 1 Nr 10 BGBEG, § 4 Nr 11 UWG

Wettbewerbsverstoß eines Zeitungsverlages: Notwendigkeit einer Verbraucherbelehrung in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit beigefügtem Bestellformular - Computer-Bild

Leitsatz

Computer-Bild

1a. In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht .

1b. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB .

1c. Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel .

1d. Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar .

2. Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 20 Nr. 1
WM 2012 S. 221 Nr. 5
HAAAD-97892

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