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BGH Urteil v. - IX ZR 46/11

Gesetze: § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 Nr 2 InsO, § 148 Abs 1 InsO, § 148 Abs 2 Nr 1 InsO, § 287 Abs 2 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 4 ZPO

Klage des Treuhänders gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung nicht an die Insolvenzmasse abgeführter Teile des Arbeitseinkommens

Tatbestand

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der klagende Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt. Der Beklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestellte beschäftigt. Der Beklagte erbringt an seine Ehefrau keine Unterhaltszahlungen. Über das Vermögen der Ehefrau wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Juli 2007 gleichfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Da der Beklagte bei seinem Arbeitgeber eine Unterhaltsverpflichtung angegeben hatte, wurde bei der Berechnung der pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens für die Monate Juli und August 2007 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, was zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führte. Seit September 2007 erhält der Kläger den vollen pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten zur Masse. Zwischenzeitlich hat er einen Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht erwirkt. Danach ist die Ehefrau des Beklagten nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
NAAAD-97919

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