Der für das Realsplitting geltende Höchstbetrag ist
verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden
Leitsatz
1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2008 geltende Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. 2. An der Klärungsbedürftigkeit i.S. des § 115 FGO fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 214 Nr. 2 ZAAAD-97954