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BFH Beschluss v. - X B 4/11

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Der für das Realsplitting geltende Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Leitsatz

1. Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2008 geltende Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
2. An der Klärungsbedürftigkeit i.S. des § 115 FGO fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 214 Nr. 2
ZAAAD-97954

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