Keine Umsatzsteuerbefreiung für nicht medizinisch indizierte
Schönheitsoperationen
Leitsatz
1. Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. 2. Der BFH hat auch bereits geklärt, dass die Steuerbefreiungen des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, nicht davon abhängt, wie die Begriffe "Gesundheit" oder "Krankheit" durch die WHO definiert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 279 Nr. 2 IStR 2012 S. 7 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2012 S. 244 UAAAD-97960