Abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit wegen
behördlichen Fehlverhaltens
Leitsatz
1. Zu einer sachlichen Unbilligkeit i.S. des § 163 AO kann auch ein für die Besteuerung ursächliches Fehlverhalten einer öffentlichen Stelle unabhängig davon führen, ob es sich um eine mit der Verwaltung von Steuern befasste oder um eine anderweitig tätige Behörde handelt. 2. Der Erlass deutscher Einkommensteuern aus sachlichen Billigkeitsgründen ist auch möglich, wenn er im Ergebnis dazu führt, dass die Einkünfte steuerfrei bleiben. 3. Wird ein Steuerpflichtiger durch ein Fehlverhalten deutscher Behörden (hier: unzutreffende Auskunft) davon abgehalten, von der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 a.F. vorgesehenen Steuerfreiheit Gebrauch machen zu können, kann ein deswegen gestellter Antrag auf Billigkeitserlass folglich nicht allein mit dem Verweis auf die ansonsten gegebene Steuerfreiheit abgelehnt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 5 Nr. 1 BFH/NV 2012 S. 161 Nr. 2 HFR 2012 S. 252 Nr. 3 KÖSDI 2012 S. 17799 Nr. 3 EAAAD-97961