Bemessung des Verspätungszuschlags; gerichtliche Überprüfung
einer Ermessensentscheidung
Leitsatz
Es ist geklärt i.S. des § 115 FGO, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann. Hierbei sind insbesondere Zweck des Zuschlags, Dauer der Fristüberschreitung, Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene Vorteile sowie Verschulden und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 81 Nr. 3 BFH/NV 2012 S. 170 Nr. 2 MAAAD-97967