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BFH Urteil v. - VI R 62/10

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1, EStG § 33b Abs. 3, AO § 90 Abs. 2

Prüfung der Bedürftigkeit eines Unterhaltsempfängers im Ausland; Erwerbsobliegenheit

Leitsatz

1. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen.
2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger im Ausland hinreichend seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, hat der Steuerpflichtige aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO Beweismittel vorzulegen, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen. Kann dies nicht durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geschehen, sind entsprechende Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 170 Nr. 2
IStR 2012 S. 8 Nr. 11
WAAAD-97968

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