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BFH Beschluss v. - VIII B 70/09

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 68, FGO § 69 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 2, BewG § 12 Nr. 3, ErbStG § 1 Abs. 1, ErbStG § 7 Abs. 1, ErbStG § 5 Abs. 2

Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Leitsatz

1. Ob bei zinsloser Stundung eines ehevertraglich anerkannten Zugewinnausgleichsanspruchs Zinsen für die Stundung als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusetzen sind, ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür dem Grunde nach erfüllt. Jedoch kommt zugleich eine Schenkung des anspruchsberechtigten Ehegatten i.S. des ErbStG in Betracht. Um eine Doppelbesteuerung dem Grunde nach zu verhindern, muss die Ertragsbesteuerung in derartigen Konstellationen zurücktreten.
2. Eine unverzinsliche Kapitalforderung i.S. des § 12 Abs. 3 BewG liegt vor, wenn zum einen Zinsen nicht vereinbart werden und zum anderen die Forderung bereits entstanden ist, aber nicht binnen eines Jahres getilgt wurde.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 883 Nr. 14
BFH/NV 2012 S. 229 Nr. 2
BFH/PR 2012 S. 87 Nr. 3
DStRE 2012 S. 154 Nr. 3
ErbBstg 2012 S. 64 Nr. 3
ErbStB 2012 S. 32 Nr. 2
HFR 2012 S. 160 Nr. 2
KÖSDI 2012 S. 17728 Nr. 1
KÖSDI 2012 S. 17803 Nr. 3
UVR 2012 S. 75 Nr. 3
DAAAD-97970

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