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BFH Urteil v. - VIII R 55/10

Gesetze: KStG § 32a, KStG § 34 Abs. 13b, KStG § 34 Abs. 13c, AO § 182 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 163

Körperschaftsteuerbescheid für die Gesellschaft kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter; Korrespondenzprinzip für verdeckte Gewinnausschüttungen; zeitliche Anwendbarkeit des § 32a KStG i.d.F. des JStG 2007

Leitsatz

1. Der Körperschaftsteuerbescheid einer GmbH und der Einkommensteuerbescheid des GmbH-Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007.
2. § 32a KStG i.d.F. des Art. 4 JStG 2007 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem ein Körperschaftsteuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Nur wenn ein Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, kann die Änderungsvorschrift des § 32a KStG Anwendungen finden, die eine korrespondierende Regelung (Erlass, Aufhebung oder Änderung) auf der Ebene des Gesellschafters ermöglicht, dem die zugrundeliegende verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist.
3. Die Kriterien für eine sachliche Unbilligkeit sind im Regelungsbereich des § 163 AO die nämlichen wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Erlassvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden.
4. Die stichtagsbezogene Anwendung des § 32a KStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 269 Nr. 2
GmbH-StB 2012 S. 105 Nr. 4
GmbHR 2012 S. 221 Nr. 4
HFR 2012 S. 288 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2012 S. 44
NAAAD-97971

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