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BFH Beschluss v. - IX B 108/11

Gesetze: EigZulG § 4 Satz 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht widerrufbar; Unentgeltlichkeit einer Wohnungsüberlassung i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 245 Nr. 2
XAAAD-97972

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