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Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen Folgendes:
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor (vgl. hierzu auch , BStBl 1998 I S. 554).
Zu der Frage, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind, hat der ( BStBl 2011 II S. 860) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien aus dem Jahr 1975 (DBA-Brasilien) entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen. Denn Stückzinsen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 sind keine Einkünfte nach Artikel 11 Abs. 4 DBA-Brasilien (vergleichbar Artikel 11 Abs. 3 OECD-Musterabkommen – OECD-MA –), sondern abkommensrechtlich den Veräu...