Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren
Leitsatz
1. Nimmt die Zollbehörde Sendungen in Verwahrung, die die Post aus dem Nicht-EU-Ausland übernommen und befördert hat, ist
Kostenschuldner der Gebühren der auf der Sendung angegebene Empfänger und nicht die Post.
2. Auch der Schuldner von Verwaltungskosten kann sich darauf berufen, die Behörde habe ihr Auswahlermessen zwischen mehreren
Kostenschuldnern nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.