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BGH Urteil v. - X ZR 45/10

Gesetze: § 516 BGB

Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

Leitsatz

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
ErbBstg 2012 S. 39 Nr. 2
ErbStB 2012 S. 140 Nr. 5
NJW 2012 S. 605 Nr. 9
NJW 2012 S. 8 Nr. 1
WM 2012 S. 1150 Nr. 24
YAAAD-98238

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