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BGH Urteil v. - VI ZR 93/10

Gesetze: § 32 ZPO, Art 40 Abs 1 S 2 BGBEG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Persönlichkeitsschutz im Internet: Unterlassungsanspruch wegen Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung; Verletzung zumutbarer Prüfpflichten des Hostproviders

Leitsatz

1. Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

2. Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

3. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2689 Nr. 44
BB 2012 S. 2 Nr. 1
NJW 2011 S. 32 Nr. 45
NJW 2012 S. 148 Nr. 3
RIW 2012 S. 322 Nr. 5
StBW 2011 S. 1050 Nr. 23
ZIP 2011 S. 5 Nr. 45
FAAAD-98240

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