Sozialversicherung - Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule - Begriff des Arbeitgebers - Revisibilität - landesrechtliche Bestimmungen
Leitsatz
Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).