Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 20 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 vom , § 22 Abs 3 SGB 2 vom
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückerstattung von in Zeiten der Hilfebedürftigkeit geleisteten Stromkostenvorauszahlungen nach Jahresabrechnung - Einsparungen im Bereich des Haushaltsenergieanteils der pauschalierten Regelleistung - Abgrenzung von den Rückzahlungen im Bereich des Unterkunfts- und Heizbedarfs
Leitsatz
Die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen ist nicht als Einkommen im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten.