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BFH Urteil v. - IV R 42/09

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 35 Abs. 3, AO § 163, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 60 Abs. 3

Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 GewStG in die gesonderte und einheitliche Feststellung

Leitsatz

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 sind nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen.
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen.
2. Die Nichtberücksichtigung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge ist nicht sachlich unbillig i.S. des § 163 AO. Die konkrete Ausgestaltung des § 35 EStG lässt die "Durchleitung" von anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträgen durch eine Kapitalgesellschaft nicht zu und auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine anderslautende oder weniger restriktive Regelung treffen wollte.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 236 Nr. 2
GmbH-StB 2012 S. 70 Nr. 3
QAAAD-98378

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