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BFH Beschluss v. - IV S 7/11

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 149, BGB § 249

Verzinsung eines eingezahlten Gerichtskostenvorschusses; kein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung ablehnenden Beschluss

Leitsatz

Über einen Antrag auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskostenvorschüsse hat ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.
Ein Antrag auf abweichende Kostenfestsetzung in einem vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren losgelösten Feststellungsverfahren ist nicht statthaft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 241 Nr. 2
AAAAD-98379

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