Werbungskosten durch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Studium der Informationswissenschaften)
Leitsatz
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht (hier: im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium der Informationswissenschaften). Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 216 Nr. 2 HAAAD-98381