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BFH Urteil v. - VI R 29/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Werbungskosten durch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Studium der Informationswissenschaften)

Leitsatz

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht (hier: im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium der Informationswissenschaften).
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 216 Nr. 2
HAAAD-98381

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