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BMF - IV C 1 - S 2406/10/10001: 002 BStBl 2011 I S. 1113

Anrechnung norwegischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG für das Jahr 2009; Anwendung der geänderten Übersicht des Bundeszentralamtes für Steuern über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von DBA-Staaten ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres

I. Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des BStBl 2010 I S. 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

Dividendenzahlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sog. „shielding deduction”). Dieser steuerfreie Ertrag wird aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Be...

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