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BFH Urteil v. - I R 56/10

Gesetze: EStG § 10c, EStG § 12 Nr. 3, EStG § 32a Abs. 1, EStG § 50 Abs. 3, EStG § 50 Abs. 5, EStG § 50a Abs. 4, AO § 90 Abs. 2, AO § 162, AEUV Art. 56, AEUV Art. 57

Erstattung von Abzugsteuer; zur unionsrechtlichen Berechnung des Steuersatzes

Leitsatz

1. Im Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 können - entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 - aus unionsrechtlichen Gründen unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben von der Brutto-Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie vom Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind.
2. Im Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 können nur die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Betriebseinnahmen stehenden Ausgaben berücksichtigt werden, die auch bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer berücksichtigungsfähig gewesen wären.
3. Ein Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c (Abs. 1) EStG 1997 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Abzugsteuer nicht zu berücksichtigen.
4. Unterliegt ein beschränkt Steuerpflichtiger mit seinen inländischen Einkünften anstelle der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 dem progressiven Steuertarif des § 32a Abs. 1 EStG 1997, ist für diese Einkünfte die Steuer festzusetzen, die sich daraus ergibt, dass der progressive Tarif auf das um den Grundfreibetrag erhöhte Einkommen angewendet wird.

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