Erstattung von Abzugsteuer; zur unionsrechtlichen Berechnung des
Steuersatzes
Leitsatz
1. Im Steuerabzugsverfahren nach
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
1997 können - entgegen dem Gesetzeswortlaut des
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG
1997 - aus unionsrechtlichen Gründen unmittelbar im
Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben von der
Brutto-Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie vom Vergütungsgläubiger
dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind. 2. Im
Erstattungsverfahren nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG
1997 können nur die in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit inländischen Betriebseinnahmen stehenden Ausgaben
berücksichtigt werden, die auch bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Abzugsteuer berücksichtigungsfähig gewesen wären. 3. Ein
Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c (Abs. 1)
EStG
1997 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Erstattung der Abzugsteuer nicht zu berücksichtigen. 4.
Unterliegt ein beschränkt Steuerpflichtiger mit seinen inländischen Einkünften
anstelle der Mindestbesteuerung nach
§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1997 dem progressiven Steuertarif des
§ 32a Abs. 1 EStG 1997, ist
für diese Einkünfte die Steuer festzusetzen, die sich daraus ergibt, dass der
progressive Tarif auf das um den Grundfreibetrag erhöhte Einkommen angewendet
wird.