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BFH Urteil v. - IV R 43/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1, AO § 179 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Betriebsaufspaltung zwischen eingetragener Genossenschaft und GbR

Leitsatz

1. Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden.
Vergleichbar .
2. Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder das Prinzip vom Gesetzesvorbehalt.
3. Wird ein Personengesellschafter als Person, die an der gesonderten Feststellung von Einkünften gegenüber mehreren Personen beteiligt ist, im Wege der Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger aufgelöst und der andere Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger, sind die anteiligen Einkünfte des bisherigen Personengesellschafters seinem Rechtsnachfolger zuzurechnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 222 Nr. 2
EStB 2012 S. 57 Nr. 2
NAAAD-98622

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