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BFH Beschluss v. - V B 25/11

Gesetze: FGO § 93 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 104 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 103

Keine Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen nicht hinreichender Vorbereitung des geladenen Bevollmächtigten; kein Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 257 Nr. 2
HAAAD-98624

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