Altersdiskriminierende Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. Juni 2008 geendet hat. Hilfsweise macht der Kläger den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags geltend. Für den Fall des Obsiegens begehrt er seine Weiterbeschäftigung. Hilfsweise verlangt er Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2227 Nr. 36 DB 2011 S. 2038 Nr. 36 DStR 2012 S. 2239 Nr. 44 NJW 2011 S. 3113 Nr. 42 NJW 2011 S. 8 Nr. 39 VAAAD-98667