Gesetze: § 1 TVG, § 15 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst d Entgeltgr IV TV-Ärzte/VKA, § 611 Abs 1 BGB
Eingruppierung als (leitender) Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger Vertreter des leitenden Arztes
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als ständiger Vertreter des leitenden Arztes und seine Eingruppierung in der Entgeltgruppe IV (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), hilfsweise Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) sowie daraus erwachsene und weitere Vergütungsansprüche.