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BAG Urteil v. - 6 AZR 248/10

Gesetze: § 26 Abs 2 S 2 BetrVG, § 50 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG, § 113 S 2 InsO, § 125 Abs 2 InsO, § 270 Abs 1 S 2 InsO, § 17 Abs 3 S 2 KSchG

Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

Leitsatz

1. Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt werden kann.

2. Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2291 Nr. 37
BB 2012 S. 519 Nr. 8
BB 2012 S. 62 Nr. 1
NJW 2011 S. 3180 Nr. 43
NJW 2011 S. 8 Nr. 39
ZIP 2011 S. 1786 Nr. 37
ZIP 2011 S. 5 Nr. 31
YAAAD-98679

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