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BGH Urteil v. - VIII ZR 74/11

Gesetze: § 566 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 577a BGB

Wohnraummiete: Mietvertragseintritt nach Erwerb eines Mehrparteienhauses durch eine BGB-Gesellschaft und dessen Aufteilung in Wohnungseigentum; Eigenbedarfskündigung der Gesellschaft

Leitsatz

1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom - VIII ZR 271/06 Rn. 17).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 237 Nr. 4
ZIP 2012 S. 377 Nr. 8
KAAAD-98756

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