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BSG Urteil v. - B 9 SB 6/10 R

Gesetze: § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 Alt 2 SGB 9 vom , § 145 Abs 1 S 1 SGB 9 vom , § 145 Abs 1 S 2 SGB 9 vom , § 145 Abs 1 S 3 SGB 9 vom , § 35 Abs 2 SGB 12 vom , § 11 MVollzG ND, Art 3 Abs 1 GG

(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - anspruchsberechtigter Personenkreis - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches iS des § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs - monatliches Taschengeld gemäß § 11 MVollzG ND)

Leitsatz

Schwerbehinderte Menschen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfüllen und im Maßregelvollzug ein Taschengeld nach den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen und Maßstäben erhalten, haben keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke, weil sie weder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in direkter oder entsprechender Anwendung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB 12 erhalten noch Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:061011UB9SB610R0

Fundstelle(n):
BAAAD-98801

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