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BMF - IV C 2 - S 2770/11/10002 BStBl 2012 I S. 119

Veröffentlichung des BFH-Urteils I R 54, 55/10 zur grenzüberschreitenden Organschaft; Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen

Der BFH vertritt in dem Urteil vom (BStBl 2012 II S. 106) die Auffassung, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann. Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und § 14 Nummer 3 Satz 1 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel XX Absatz 4 und 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 (entsprechend Artikel 24 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens – OECD-MA –) vereinbar.

Ferner kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nummer 1 bis 3 KStG 1999 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Artikel 5 Absatz 7 OECD-MA entsprechende Vorschrift des DBA-Großbritannien ausgeschlossen sei.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit der in Tz. 77 OECD-Musterkommentar 2010 zu Artikel 24 Absatz 5 OECD-MA wiedergegebenen einhelligen Auslegung des Diskriminierungsverbots durch die OECD-Mitgliedstaaten – und ...

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