Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen nicht als
Sonderausgabe abziehbar
Leitsatz
1. Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden. 2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 208 Nr. 2 IStR 2012 S. 8 Nr. 11 VAAAD-99010