Fahrzeuge zur Ausübung des Rallyesports als Beförderungsmittel im
umsatzsteuerlichen Sinne
Leitsatz
Es ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass auch für die Ausübung des Rallyesports im Ausland auf den vertraglich vorgesehenen Rennstrecken benutzte Fahrzeuge Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind. Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 282 Nr. 2 PAAAD-99012