Verdeckte Gewinnausschüttung: Prüfung der Angemessenheit einer
Vergütung; Angemessenheit einer Vergütung bei Aufspaltung einer Tätigkeit auf
mehrere Betriebsstätten; Bestimmung des anzuwendenden
Betriebsstättensteuersatzes beschränkt steuerpflichtiger
Kapitalgesellschaften
Leitsatz
1. Einer Gesellschaft darf es nicht überlassen werden, Aufwendungen nach ihrem Belieben im Mitgliedstaat des ausländischen Stammhauses oder der inländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen. Dementsprechend sind die bei einer inländischen Betriebsstätte erfolgten verdeckten Gewinnausschüttungen auch dieser zuzurechnen. 2. Durch ein Aufspalten der Tätigkeiten einer Gesellschaft in mehrere (inländische) Betriebsstätten kann die Angemessenheit des Gehalts nicht anders beurteilt werden, als wenn sämtliche Tätigkeiten in einer Betriebsstätte erbracht würden. 3. Die Anmietung eines Werbebusses kann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, wenn eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter einen Bus anmietet, der wirtschaftliche Erfolg des durch den Bus beworbenen Produkts in erster Linie aber nicht ihr, sondern einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe zukommt. 4. Es besteht kein Grund, eine inländische Zweigniederlassung gegenüber einer inländischen Tochtergesellschaft steuerrechtlich zu privilegieren. 5. Berücksichtigung nichtabziehbarer Aufwendungen bei der Bestimmung des anzuwendenden Betriebsstättensteuersatzes beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 271 Nr. 2 DStZ 2012 S. 94 Nr. 4 EStB 2012 S. 56 Nr. 2 GmbH-StB 2012 S. 69 Nr. 3 GmbHR 2012 S. 223 Nr. 4 HFR 2012 S. 406 Nr. 4 IStR 2012 S. 8 Nr. 11 JAAAD-99014