Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen
Leitsatz
Erlangt der Arbeitnehmer aufgrund von Zukunftssicherungsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so fließt mit der Beitragsleistung Arbeitslohn grundsätzlich unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangt. Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 201 Nr. 2 EStB 2012 S. 56 Nr. 2 HFR 2012 S. 258 Nr. 3 StBW 2012 S. 2 Nr. 1 EAAAD-99020