Führt ein Schauspieler in einem Raum seiner Wohnung, der eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Ausstattung und Möblierung aufweist, im Wesentlichen Tätigkeiten (wie Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium, Atem-, Sprech- und Stimmübungen) aus, die keine spezielle Ausstattung des Raumes erfordern, ist der Raum ein Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und nicht ein betriebsstättenähnlich genutzter Raum im Wohnbereich.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 200 Nr. 2 EStB 2012 S. 56 Nr. 2 KÖSDI 2012 S. 17801 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2012 S. 171 StBW 2012 S. 1 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2012 S. 119 IAAAD-99023