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BFH Urteil v. - VIII R 4/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

Leitsatz

Führt ein Schauspieler in einem Raum seiner Wohnung, der eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Ausstattung und Möblierung aufweist, im Wesentlichen Tätigkeiten (wie Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium, Atem-, Sprech- und Stimmübungen) aus, die keine spezielle Ausstattung des Raumes erfordern, ist der Raum ein Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und nicht ein betriebsstättenähnlich genutzter Raum im Wohnbereich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 200 Nr. 2
EStB 2012 S. 56 Nr. 2
KÖSDI 2012 S. 17801 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2012 S. 171
StBW 2012 S. 1 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2012 S. 119
IAAAD-99023

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