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BFH Urteil v. - III R 6/09 BStBl 2012 II S. 460

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 2EStG § 7i

Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen

Leitsatz

1. Die durch das InvZulÄndG vom in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung, wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG () durch Einreichung eines Bauantrags für das genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde.

2. Hat der Investor den notariellen Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein, wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, jedoch seinem Rechtsvorgänger bereits eine Baugenehmigung für dieselbe Investition erteilt worden war.

Fundstelle(n):
BStBl 2012 II Seite 460
BB 2012 S. 634 Nr. 10
BFH/NV 2012 S. 340 Nr. 2
BFH/PR 2012 S. 100 Nr. 3
BStBl II 2012 S. 460 Nr. 10
DB 2012 S. 557 Nr. 10
DStRE 2012 S. 249 Nr. 4
DStZ 2012 S. 54 Nr. 3
EStB 2012 S. 55 Nr. 2
FR 2012 S. 372 Nr. 8
HFR 2012 S. 307 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2012 S. 91
StB 2012 S. 60 Nr. 3
StBW 2012 S. 4 Nr. 1
Ubg 2012 S. 203 Nr. 3
WAAAD-99027

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