Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem
durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen
Leitsatz
1. Die durch das InvZulÄndG vom
in
§ 3
Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung,
wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden
nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die
Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht,
wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das
InvZulÄndG () durch Einreichung eines Bauantrags für das
genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde.
2. Hat der Investor den notariellen
Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in
§ 3
Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein,
wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, jedoch seinem
Rechtsvorgänger bereits eine Baugenehmigung für dieselbe Investition erteilt
worden war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 460 BB 2012 S. 634 Nr. 10 BFH/NV 2012 S. 340 Nr. 2 BFH/PR 2012 S. 100 Nr. 3 BStBl II 2012 S. 460 Nr. 10 DB 2012 S. 557 Nr. 10 DStRE 2012 S. 249 Nr. 4 DStZ 2012 S. 54 Nr. 3 EStB 2012 S. 55 Nr. 2 FR 2012 S. 372 Nr. 8 HFR 2012 S. 307 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2012 S. 91 StB 2012 S. 60 Nr. 3 StBW 2012 S. 4 Nr. 1 Ubg 2012 S. 203 Nr. 3 WAAAD-99027