Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren gegen eine - insolvente - GmbH auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens: Antragsablehnung mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittelangriffs hinsichtlich der materiellen Rechtslage; Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei vorzeitiger Urteilsverkündung; Behandlung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren
Leitsatz
1. Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.
2. Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist.
3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 283 Nr. 5 BB 2012 S. 65 Nr. 2 DB 2012 S. 47 Nr. 1 DStR 2012 S. 424 Nr. 8 GmbH-StB 2012 S. 74 Nr. 3 GmbHR 2012 S. 206 Nr. 4 NJW 2012 S. 8 Nr. 6 StBW 2012 S. 42 Nr. 1 StBW 2012 S. 88 Nr. 2 WM 2012 S. 78 Nr. 2 ZIP 2012 S. 86 Nr. 2 BAAAD-99154