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BGH Urteil v. - VIII ZR 203/10

Gesetze: § 89b Abs 1 HGB vom , § 89b Abs 5 HGB vom , § 287 ZPO, EWGRL 653/86

Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters in einem Altfall

Leitsatz

1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB in der Fassung vom . Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB in der Fassung vom im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.

2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 459 Nr. 8
NJW-RR 2012 S. 674 Nr. 11
WM 2012 S. 469 Nr. 10
GAAAD-99161

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