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BGH Beschluss v. - I ZB 78/10

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

Markenschutzfähigkeit einer Wortmarke mit einer Ortsbeschreibung - Rheinpark-Center Neuss

Leitsatz

Rheinpark-Center Neuss

1. Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.

Fundstelle(n):
XAAAD-99339

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