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BGH Beschluss v. - I ZR 206/10

Gesetze: Art 15 Abs 1 EGV 40/94

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke als Teil einer zusammengesetzten Marke - Stofffähnchen II

Leitsatz

Stofffähnchen II

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom über die Gemein-schaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterschei-dungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Fundstelle(n):
ZIP 2011 S. 5 Nr. 50
LAAAD-99356

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