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BGH Urteil v. - IX ZR 85/10

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Rechtsanwaltshaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen Verjährenlassens einer Forderung

Leitsatz

Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 6 Nr. 4
NJW 2012 S. 673 Nr. 10
StBW 2012 S. 139 Nr. 3
StBW 2012 S. 87 Nr. 2
WM 2012 S. 163 Nr. 4
LAAAD-99395

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