1. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verlangt für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht.
2. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es neben der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt.